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Dr. Jürgen Groß
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Donnerstag, 29. Juli 2010

Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig

Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt.

Eine Ausnahme vom grundsätzlich geregelten Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung bejaht. Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der beruflich als Hauptschullehrer tätig ist, nutzte täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt worden. Das Finanzamt ließ die vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt. Die deswegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage führte zur Vorlage des Finanzgerichts.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen.

Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich unter anderem nach dem objektiven Nettoprinzip. Danach sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Benachteiligende Ausnahmen von dieser Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu genügen. Daran fehlt es hier. Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung. Darüber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot einer hinreichend realitätsgerechten Typisierung, soweit Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisen lässt, liefert eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit die Möglichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre. Dagegen ist die Ermittlung und Bestimmung der nach der Neuregelung vom Abzugsverbot ausgenommenen Kosten eines Arbeitszimmers, das den „qualitativen“ „Mittelpunkt“ der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, offenkundig aufwendig und streitanfällig. Gemessen an den Zielen des Gesetzes - Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung - wird das Abzugsverbot, soweit es die Fallgruppe „kein anderes Arbeitszimmer“ betrifft, den Anforderungen einer realitätsgerechten Typisierung daher nicht gerecht. In Erweiterung der verfassungsrechtlichen Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ist allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.


Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 55/2010 vom 29. Juli 2010 Beschluss vom 6. Juli 2010
2 BvL 13/09


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der Bund der Steuerzahler hat ein Merkblatt mit
Handlungsempfehlungen zum oben genannten
Urteil heraugegeben.

Mittwoch, 28. Juli 2010

aktuelle Entscheidungen des BFH vom 28.07.2010


Veröffentl.- datum V/NVSenatEntsch.- datumAktenzeichen
28.7.2010VIII. Senat28.4.2010III R 79/08Berechtigung zum Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende bei annähernd gleicher Aufnahme des Kindes in die getrennten Haushalte beider Elternteile
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 64/10 vom 28.7.2010
28.7.2010VIV. Senat20.5.2010IV R 42/08Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in der Zeit"
28.7.2010VIV. Senat20.5.2010IV R 74/07Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung - Abgrenzung von Veräußerung und verdeckter Einlage - Kein Gestaltungsmissbrauch durch dauerhafte "Zwischenschaltung" einer Holding und Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft - Anteilserwerb und anschließender Verzicht auf die Kaufpreisforderung
28.7.2010VIX. Senat11.5.2010IX R 19/09Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer formunwirksamen vereinbarten Unterbeteiligung zwischen Ehegatten - Erhöhte Anforderungen an Verträge zwischen nahen Angehörigen - Scheincharakter von Vereinbarungen
28.7.2010VIX. Senat13.4.2010IX R 43/09Gleichzeitige Festsetzung von Steuer und Verspätungszuschlag im Regelfall - Festsetzung des Verspätungszuschlages "mit der Steuer" - Zeitlicher Rahmen als Konkretisierung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses
28.7.2010VX. Senat17.3.2010X R 38/06Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Veräußerung wesentlicher Teile der übertragenen Sachgesamtheit nach der Vermögensübergabe - Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Ertrags des erworbenen Vermögens - Unentgeltlich an Angehörige überlassenes Wohneigentum - Auslegung von Willenserklärungen - Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut
28.7.2010NVIX. Senat18.5.2010IX B 15/10Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei kumulativer Begründung der FG-Entscheidung
28.7.2010NVVI. Senat22.4.2010VI R 27/08Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und Zweck des § 173 AO
28.7.2010NVV. Senat26.4.2010V B 3/10Aussetzung der Vollziehung - Einheitliche Leistung - Hauptleistung und Nebenleistung - Voraussetzungen einer Gesamtleistung
28.7.2010NVX. Senat27.4.2010X B 85/09Nichtzulassungsbeschwerde: Zeitpunkt der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
28.7.2010NVIX. Senat11.5.2010IX R 35/09Fehlerbeseitigende Neufestsetzung bei Dauerverwaltungsakten und ihr Verhältnis zur Korrektur nach § 173 AO
28.7.2010NVX. Senat8.6.2010X B 126/09Erfüllungsrückstand bei einem Inkassounternehmen - Rechtliches Gehör - Grundsätzliche Bedeutung
28.7.2010NVX. Senat17.6.2010X B 218/09Keine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen - Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - Fehlende Begründung des finanzgerichtlichen Urteils als Verfahrenmangel
28.7.2010NVVII. Senat26.4.2010VII B 84/09Verhandlung in Abwesenheit trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens - Überraschungsentscheidung
28.7.2010NVII. Senat4.2.2010II R 35/09Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Aufgabe des begünstigt erworbenen Betriebs
28.7.2010NVX. Senat25.5.2010X B 207/09Übergehen eines Beweisantrags zum Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers - Verlust des Rügerechts durch Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge
28.7.2010NVX. Senat27.5.2010X B 182/09Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs
28.7.2010NVX. Senat4.5.2010X B 16/10Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Umfang der Hinweispflicht des Gerichts nach § 76 Abs. 2 FGO
28.7.2010NVVII. Senat30.3.2010VII B 170/09Nachträgliche Festsetzung einer Milchabgabe - Gültigkeit der Milch-Garantiemengen-Verordnung
28.7.2010NVIV. Senat21.5.2010IV B 88/09Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung - Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen - Vorrang des Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen
28.7.2010NVIX. Senat10.6.2010IX B 14/10Nichtzulassungsbeschwerde: Keine Zulassung der Revision wegen vermeintlich fehlerhafter Rechtsanwendung durch das FG - Unbeachtlichkeit unterlassener Beweiserhebung
28.7.2010NVX. Senat27.4.2010X B 163/08Übergehen eines Beweisantrags
28.7.2010NVX. Senat27.4.2010X B 164/08Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO